Allgemeine Geschäftsbedingungen
von PID 3SIXTY (Software)
§1. Präambel
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) werden mit Einbeziehung Vertragsbestandteil aller Verträge des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern („Kunde/n“). Die AGB enthalten den allgemeinen Teil der anwendbaren Geschäftsbedingungen. Sie werden ergänzt durch die jeweils im Angebot benannten Ergänzungsbedingungen, die Einzelheiten zu den betreffenden Vertragspflichten regeln.
§2. Allgemeines
2.1 Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden („Vertrag“) besteht (i) aus der individuell zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer vereinbarten Beauftragung, in der Regel dokumentiert in Form eines vom Kunden freigegebenen Angebotes sowie (ii) der Leistungsbeschreibung, (iii) den vorliegenden AGB sowie (iv) den im Angebot jeweils für anwendbar erklärten Ergänzungsbedingungen. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen der individuellen Beauftragung, inklusive ihrer Anlagen, den AGB vor.
2.2 Die Regelungen dieser AGB gelten für sämtliche Leistungserbringungen des Auftragnehmers.
2.3 Von diesen AGB und/oder sonstigen Inhalten des jeweiligen Vertrages abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Regelungen, die nicht vom Auftragnehmer unterzeichnet worden sind, sind nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt insbesondere für allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden. Änderungen der AGB und/oder sonstiger Inhalte des Vertrages bedürfen Schriftform. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt.
2.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die Textform des § 126b BGB (z.B. E-Mail) ist hierfür nicht ausreichend.
2.5 Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, soweit sie nicht vertraglich abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.6 Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch solche Regelungen ersetzen, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommen, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.
2.7 Der Auftragnehmer kann (erstmalig 12 Monate nach Vertragsabschluss) einzelne Regelungen der (auch ergänzenden) Vertragsbedingungen ändern, insbesondere solche zur Vergütung (allerdings bei Preisanhebungen nur bis zu 10% pro Kalenderjahr). Die Änderungen werden dem Kunden gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt worden sind und dieser ihnen nicht schriftlich oder per E-Mail binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprochen hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, so wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Werden einzelne Regelungen des Vertrages geändert und übt der Kunde sein obiges Widerspruchsrecht aus, so gilt das folgende: Informiert der Auftragnehmer den Kunden auf seinen Widerspruch hin, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Regelungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Informierung von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Der Auftragnehmer weist den Kunden in der Mitteilung auf die Bedeutung der Nichtausübung des Kündigungsrechtes hin.
§3. Leistungserbringung
3.1 Die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer wird zur Leistungserbringung fachlich und technisch qualifiziertes Personal einsetzen.
3.2 Technische oder sonstige Normen gelten nur, soweit sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen bei der Leistungserbringung einzusetzen. Er verpflichtet sich, dass keine Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und entsprechende Nachfolgevorschriften eingesetzt werden.
3.4 Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden schriftlich als verbindlich vereinbart sind.
§4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Vergütung richtet sich nach der im Angebot angegebenen und vom Kunden freigegebenen Vergütung. Ist keine Vergütung vereinbart, richtet sich diese nach der bei Leistungserbringung gültigen Preisliste vom Auftragnehmer.
4.2 Alle vereinbarten Beträge sind Euro-Beträge und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.3 Ist eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, gelten primär die im Angebot dokumentierten Abreden. Soweit keine Abrede getroffen wurde, erfolgt eine Abrechnung auf Stunden-Basis, d.h. je angefangene Stunde. Tagespauschalen gelten pro angefangenen Tag, es sei denn, der Zeitaufwand an dem betreffenden Tag beträgt weniger als vier (4) Stunden; im letztgenannten Fall ist eine 0,5-Tagespauschale zu zahlen.
4.4 Soweit eine erfolgsbezogene Tätigkeit vereinbart ist, erfolgt eine Abrechnung nach Fertigstellung und Abnahme, andernfalls nach Ablauf eines jeden Monats bezogenen auf die im zurückliegenden Monat erbrachten Leistungen. Alle Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung auf das in der Rechnung bezeichnete Konto des Auftragnehmers fällig, soweit nicht anderweitig vereinbart.
4.5 Aufwendungen für Spesen werden gegen Nachweis erstattet und sind in die monatliche Abrechnung aufzunehmen. Gleiches gilt für eine Erstattung verauslagter Kosten (z.B. Reise, Übernachtung). Der Auftragnehmer fügt den Rechnungen die entsprechenden Belegkopien bei.
4.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug, ist der Auftragnehmer zur Zurückbehaltung berechtigt. Insgesamt kann der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug gemäß der gesetzlichen Vorschriften Verzugszinsen verlangen. Dies schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden nicht aus.
4.8 Bis zur vollständigen Zahlung behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte im Hinblick auf die gelieferten Werk- und Dienstleistungen vor, insbesondere zur Übertragung etwaiger Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen.
§5. Haftung
5.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt in folgenden Fällen:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; sowie
- bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
5.2 Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt wurde. „Kardinalpflichten“ sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
5.3 Eine Haftung des Auftragnehmers gemäß Ziffer 5.2 besteht jedoch nicht für nicht vorhersehbare, nicht vertragstypische Schäden.
5.4 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten zudem nicht im Falle einer ausdrücklichen Garantieübernahme durch den Auftragnehmer und im Falle der Haftung des Auftragnehmers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Zudem bleibt eine Haftung des Auftragnehmers nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie nach datenschutzrechtlichen Vorschriften unberührt.
5.5 Jede Haftung des Auftragnehmers über das vorstehend in dieser Ziffer 5 Definierte hinaus, ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die Mitarbeiter des Kunden an eigener Gerätschaft verursachen, nachdem der Auftragnehmer via Fernkommunikation Unterstützung bei Wartungsarbeiten oder ähnlichen Maßnahmen leistete.
5.6 Die Regelungen dieser Ziffer 5 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen vom Auftragnehmer, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
5.7 Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistungen nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
§6. Höhere Gewalt
6.1 Sofern eine Partei aufgrund von Höherer Gewalt eine Verpflichtung nicht erfüllt oder die Erfüllung verzögert, stellt dies weder eine Verletzung ihrer Verpflichtungen dar noch haftet sie gegenüber der anderen Partei. „Höhere Gewalt“ sind Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegenden Ereignisse, insbesondere Streik, Pandemie, Arbeitskampf, Feuer, Überflutung, Naturereignisse, Krieg, Aufstand, Vandalismus, Sabotage, Invasion, Aufruhr, nationaler Notstand, Piraterie, Überfall, Terroranschläge, Embargos oder Beschränkungen, extreme Wetter- oder Verkehrsbedingungen, vorübergehende Straßensperrungen, Gesetze, Verordnungen, Verfügungen oder andere Rechtshandlungen einer Regierung oder staatlichen Behörde.
6.2 Die den Einfluss von Höherer Gewalt geltend machende Partei teilt der anderen Partei schriftlich unverzüglich den Eintritt und die Beendigung dieses Umstandes mit. Jede Partei ist berechtigt, den jeweiligen Vertrag mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die Erfüllung des Vertrags wegen Höherer Gewalt für mehr als drei (3) Monate ausgesetzt wird.
§7. Verschwiegenheit, Referenz, Datenschutz
7.1 Beide Parteien sind zur Verschwiegenheit über sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Vertrag verpflichtet und sämtliche Daten und Unterlagen so zu verwahren, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis nehmen können. Insbesondere ist über Erfindungen und Schutzrechtsanmeldungen bis zum Tag der Offenlegung strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichten.
7.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziffer 7.1 gelten nicht für Informationen, welche
- bei Bekanntgabe bereits offenkundig sind oder werden;
- der Partei, die die Information erhält, bei Erhalt bereits bekannt gewesen sind;
- eine Partei von einem Dritten erhält, ohne dass dieser Dritte diese Informationen direkt oder indirekt von der anderen Partei erhalten hat;
- laut Gesetz oder auf Aufforderung einer Steuerbehörde oder auf Anordnung einer zuständigen Behörde, Regierungsstelle oder eines zuständigen Gerichts oder nach den Vorschriften einer Börse, bei der die Aktien einer Partei dieses Vertrages oder einer Holdinggesellschaft einer Partei notiert sind, offen zu legen sind.
7.3 Die Partei, die sich auf die Ausnahmen nach dieser Ziffer 7.2 beruft, trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen.
7.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung nach dieser Ziffer 7 gilt 5 Jahre über die Laufzeit des Vertrages hinaus fort. Die Parteien werden alles nach Treu und Glauben Zumutbare unternehmen, um die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtung auch für den Fall des Ausscheidens von Mitarbeitern zu gewährleisten.
7.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden in seiner Außendarstellung als Referenzkunden zu nennen, um auf die gemeinsame wirtschaftliche Beziehung hinzuweisen. Allein zu diesem Zweck ist der Auftragnehmer berechtigt, den Markennamen, die Firmierung und das Firmenlogo des Kunden auf der eigenen Website sowie in Unternehmenspräsentationen als Kundenreferenz zu veröffentlichen. Der Kunde kann jederzeit durch E-Mail an die Adresse info@pid3sixty.com der obigen Nutzung widersprechen.
7.6 Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf Vertraulichkeit verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsverarbeitung vor und der Auftragnehmer wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragserarbeitung und Weisungen des Kunden beachten, insbesondere auf Anfrage des Kunden einen eigenen, unterzeichneten Vertrag zur Auftragsverarbeitung zur Verfügung stellen. Weisungen außerhalb dieses Vertrages müssen schriftlich mitgeteilt werden.
§8. Nutzungsrechte
8.1 Soweit die Ergänzungsbedingungen nichts anderes vorsehen, räumt der Auftragnehmer dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vertragsgegenständlichen Leistungen und Arbeitsergebnisse in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz für die Laufzeit des Vertrages, das sich auf den jeweiligen Vertragszweck und den vereinbarten Vertragsumfang erstreckt. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung, Vermarktung oder Weiterentwicklung ist nicht gestattet.
8.2 Eine über die Vorgaben in Ziffer 8.1 hinausgehende Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts.
8.3 Soweit Software überlassen wird, darf der Kunde diese nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht verändert oder gelöscht werden.
8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen.
8.5 Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig und durch Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt.
8.6 Der Auftragnehmer kann das Nutzungsrecht des Kunden an den vertraglichen Leistungen und Arbeitsergebnissen widerrufen, wenn dieser in nicht unerheblicher Weise gegen vertragliche Vorgaben zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Auftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.
9. Change request
9.1 Der Kunde ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfanges zu verlangen. Eine Änderung des Leistungsumfanges liegt vor, wenn der Auftragnehmer eine andere Leistung als die in dem Vertrag (insbesondere im Statement of Work) festgelegte erbringen soll.
9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Änderungswunsch im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Projekt, zeitliche Verzögerungen sowie die Vor- und Nachteile für das Projekt, insbesondere Gefährdungen der Projektergebnisse, zu bewerten und dem Kunden diese Bewertung unverzüglich schriftlich oder in Textform zu übermitteln. In dieser schriftlichen Mitteilung sind darüber hinaus Alternativen aufzuzeigen, mit deren Hilfe das vom Kunden gewünschte Ergebnis kostengünstiger und/oder effektiver erreicht werden kann.
9.3 Änderungen, die in den Risikobereich des Auftragnehmers fallen, sind nicht gesondert zu vergüten. Die Änderung fällt dann in den Risikobereich des Auftragnehmers, wenn diese sie zu vertreten hat.
9.4 Liegt ein Fall der Ziffer 9.3 nicht vor, so werden die Vertragspartner auf Grundlage einer für diesen Fall abzuschließenden Änderungs- bzw. Nachtragsvereinbarung eine angemessene Anpassung des Leistungsinhaltes, der Leistungsfristen (soweit dies erforderlich ist) sowie der Vergütung (soweit dies erforderlich ist) vereinbaren. Die Anpassung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Preisliste vom Auftragnehmer. Ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vertragspartner verbleibt es in jedem Fall bei den vereinbarten Fristen, der vereinbarten Vergütung und den vereinbarten Leistungsinhalten. Ist für die Prüfung der Auswirkungen des Änderungsverlangens ein erheblicher Aufwand notwendig, so werden sich die Parteien im Hinblick auf eine diesbezügliche Einzelvergütung abstimmen.
§10. Mehrere Leistungsgegenstände
Soweit in einer Beauftragung Leistungen aus verschiedenen Leistungsbereichen (Beratung, Softwareentwicklung, Softwareüberlassung, Softwarepflege, SaaS-Software, Support) in einer Beauftragung bzw. Auftragsbestätigung zusammengefasst werden, dient dies lediglich der administrativen Erleichterung. Gleichwohl handelt es sich um separate Vertragsformen.
§11. Schlussbestimmungen
11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
11.2 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen
11.3 Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.
11.4 Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.
Version 1.0, 3. Juni 2024